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Steuern / Verfahrensrecht 
Mittwoch, 14.02.2024

Keine nachträgliche Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten - Keine Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein vorläufig ergangener und später für endgültig erklärter Erbschaftsteuerbescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO noch geändert werden kann, wenn das betreffende Ereignis (hier: Entstehung von Prozesszinsen und Gerichtskosten) vor Erlass der Endgültigkeitserklärung eingetreten ist (Az. II R 5/21). Fraglich war, ob eine Erbschaftsteuerfestsetzung zur steuermindernden Berücksichtigung eines gerichtlich durchgesetzten Pflichtteilergänzungsanspruchs sowie der damit verbundenen Gerichtskosten und Prozesszinsen gem. § 10 Abs. 5 Nrn. 2 und 3 ErbStG änderbar ist.

Vor der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks dem Grunde nach entstandene Nachlassverbindlichkeiten, die erst danach beziffert und konkretisiert werden, führen nicht zu einer Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Das gelte auch dann, wenn das Finanzamt erst nach Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks Kenntnis von den Nachlassverbindlichkeiten erlangt. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 8 AO werde auch dann beendet, wenn der Vorläufigkeitsvermerk vom Finanzamt aufgehoben werde. Auf den Wegfall der Ungewissheit und die Kenntnis des Finanzamts von den Tatsachen, wegen derer die Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig erging, komme es dann für die Beendigung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nicht mehr an.

Im Streitfall habe es sich bei den Kosten der Liechtensteiner Gerichtsverfahren und Zinsen zwar um Nachlassverbindlichkeiten gehandelt, auch wenn die Gerichtskosten und Zinsen nicht unmittelbar von der Klägerin, sondern von der Stiftung getragen worden seien. Die Kosten konnten jedoch bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht mehr berücksichtigt werden, weil aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung eine Änderung der Steuerfestsetzung gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ausgeschlossen war und die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt waren.

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