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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 15.11.2023

Dienstwagennutzung: Zahlungen des Arbeitnehmers für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz mindern den geldwerten Vorteil

Zahlen Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Miete für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens. Dies entschied das Finanzgericht Köln in einem nicht rechtskräftigen Urteil (Az. 1 K 1234/22).

Im Streitfall ermöglichte die Klägerin ihren Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Da die Möglichkeit zur Privatnutzung eines Firmenwagens als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer zu versteuern ist, berechnete die Klägerin den Vorteil unter Anwendung der sog. 1%-Regelung. Hierbei zog sie die von den Beschäftigten an sie gezahlte Stellplatzmiete ab. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Mietzahlungen den nach der 1%-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften. Die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten nicht erforderlich für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten. Daher versteuerte das Finanzamt die gekürzten Beträge bei der Klägerin nach.

Das Finanzamt Köln folgte der Auffassung der Klägerin. Hinsichtlich der Miete für den Stellplatz fehle es an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere nach Auffassung des Finanzgerichts bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 beim BFH anhängig ist.

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