Das Finanzgericht Münster entschied, dass ein Steuerbescheid bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten nach § 175b der Abgabenordnung unabhängig von der Fehlerquelle und somit auch dann geändert werden kann, wenn der Fehler ebenso bei Vorlage einer Bescheinigung in Papierform aufgetreten wäre (Az. 8 K 294/23 E).
Im Streitfall erhielt der Kläger im Kalenderjahr 2018 eine Abfindung i. H. v. 9.000 Euro. Diese war lt. der durch den Arbeitgeber der Finanzverwaltung elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung in dem als Bruttoarbeitslohn ausgewiesenen Betrag enthalten. In seiner Einkommensteuererklärung trug der Kläger die Abfindung zwar zutreffend ein, erklärte aber hinsichtlich des Bruttoarbeitslohns einen um 9.000 Euro gekürzten Betrag. Nachdem das beklagte Finanzamt die Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung der Abfindung durch Anforderung weiterer Unterlagen überprüfte, berücksichtigte es im Einkommensteuerbescheid den (erklärungsgemäß) gekürzten Bruttoarbeitslohn. Der seitens des Risikomanagementsystems der Finanzverwaltung ergangene Hinweis, dass die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von den erklärten Werten abwichen, wurde von der Sachbearbeiterin als geprüft abgezeichnet. Nachdem das Finanzamt verwaltungsintern darauf hingewiesen wurde, dass durch die bisherige Veranlagung die Abfindung im Ergebnis der Besteuerung entzogen worden sei, erließ es einen geänderten Einkommensteuerbescheid. Der Kläger war der Auffassung, dass eine Änderung der ursprünglichen Veranlagung nicht mehr möglich gewesen sei. Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab.
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