Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen sind (Az. VI R 17/21).
Die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass leiste oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i. S. v. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handele, sei anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Nach dem Einkommensteuergesetz seien Aufwendungen dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie mit ihr in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang bestehe, sei zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrunds zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.
Ob sich der streitige Aufwand konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirke, sei dabei ohne Belang. Wenn Aufwendungen in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf stünden, sei es für den Begriff der Werbungskosten überdies nicht von Bedeutung, ob die Vorstellungen des Steuerpflichtigen, den Beruf zu fördern, der Wirklichkeit entsprechen, d. h. geeignet seien, dieses Ziel zu erreichen. Unerheblich für die Anerkennung von Werbungskosten und Betriebsausgaben sei grundsätzlich, ob der mit den Aufwendungen erstrebte Erfolg eingetreten sei und ob die Aufwendungen nach objektiven Gesichtspunkten üblich, notwendig oder zweckmäßig waren. Vielmehr habe der Steuerpflichtige einen Ermessensspielraum, ob und welche Aufwendungen er zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen tätige. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die Würdigung des Finanzgerichts, dass die Aufwendungen der Klägerin, die ihr im Rahmen ihrer Gewerkschaftstätigkeit entstanden sind, in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Erhalt und der Sicherung ihrer Versorgungsbezüge stehen, jedenfalls möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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