Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die – in einer Ehegemeinschaft lebenden Männern entstandenen – Kosten einer nach innerstaatlichem Recht (ESchG) verbotenen, im Ausland aber in zulässiger Weise durchgeführten Kinderwunschbehandlung (hier: Leihmutterschaft) als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind (Az. VI R 29/21).
Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft seien nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Kosten der Kläger im Zusammenhang mit der Ersatzmutterschaft stellen keine krankheitsbedingten Aufwendungen dar, denn die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger gründe nicht auf einem regelwidrigen Zustand eines oder beider Partner, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung.
Ein im Wege der Ersatzmutterschaft reproduziertes Kind könne nicht als eine medizinisch indizierte Heilbehandlung zur Vermeidung, Linderung oder Beseitigung einer seelischen Erkrankung angesehen werden, auch wenn diese auf einer ungewollten Kinderlosigkeit gründe.
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