Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Klägerin im Streitjahr 2008 erhaltene Projektentwicklungshonorare durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens, hilfsweise durch Passivierung einer Anzahlung oder durch eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands, neutralisieren konnte (Az. IV R 22/20).
Eine Schätzung der “bestimmten Zeit” als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen sei zulässig, wenn sie auf “allgemeingültigen Maßstäben” beruhe. Daran fehle es, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden könnte. Eine Passivierung erhaltener Zahlungen für eine noch ausstehende zeitraumbezogene Leistung sei nicht als erhaltene Anzahlung, sondern nur unter den Voraussetzungen der passiven Rechnungsabgrenzung möglich.
Im Streitfall lägen die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens auf der Grundlage der zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse nicht vor und die begehrte Gewinnminderung kann auch nicht durch Passivierung der Honorarzahlungen als erhaltene Anzahlungen erreicht werden. Nicht zu beanstanden sei die Entscheidung des Finanzgerichts auch insoweit, als es eine Erhöhung der vom Finanzamt bereits berücksichtigten Rückstellung für einen Erfüllungsrückstand der Klägerin abgelehnt habe.
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