Das Finanzgericht Hamburg nahm Stellung zum Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen, insbesondere zur eingeschränkten Geltung des Grundsatzes der Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer (Az. 5 K 80/21)
Die Angabe des Lieferers oder Leistenden in der Rechnung über die Gegenstände oder Dienstleistungen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wird, stelle eine formale Bedingung für die Ausübung dieses Rechts dar, während die Steuerpflichtigen- bzw. Unternehmereigenschaft des Lieferers der Gegenstände bzw. des Erbringers der Dienstleistungen zu dessen materiellen Bedingungen gehöre, für die der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast trage.
Der vom Bundesfinanzhof aufgestellte Grundsatz, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sein müssen, gelte nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-281/20) nicht uneingeschränkt. Wenn der wahre Lieferer in der Rechnung nicht angegeben sei, sei dem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug nur dann zu versagen, wenn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und trotz der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen die für die Prüfung, ob der wahre Lieferer Steuerpflichtiger war, erforderlichen Angaben fehlen. Stehe bei einer sonstigen Leistung der Leistungserbringer nicht fest, werde sich regelmäßig auch nicht aus den Umständen ergeben, dass die Leistung von einem Unternehmer bzw. Steuerpflichtigen erbracht wurde und nicht von Arbeitnehmern des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers.
Leistender könne auch ein sog. Strohmann sein. Wenn ein Subunternehmervertrag über sonstige Leistungen mit einem Strohmann geschlossen werde, könne ein sog. Kolonnenschieber als Hintermann berechtigt im Namen des Strohmanns tätig werden und Leistungen erbringen. Unerheblich seien insoweit die Weisungsgebundenheit oder Abhängigkeit des Strohmanns gegenüber dem Hintermann und die fehlende Beteiligung des Strohmanns am wirtschaftlichen Erfolg und am Risiko des Rechtsgeschäftes.
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