Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte zu entscheiden, ob die eigenen Ferienwohnungen der Klägerin und ihres von ihr beerbten Ehemanns dem (Sonder-)Betriebsvermögen der in den Streitjahren bestehenden Mitunternehmerschaft in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zuzuordnen sind und die Einkünfte aus dem Verkauf und der Vermietung dieser Ferienwohnungen Sonderbetriebseinnahmen darstellen (Az. 2 K 51/22).
Wenn mehrere Personen den Tatbestand der Einkünfteerzielung in einer Gesellschaft erfüllen, sei auch dann für jede Gesellschaft ein selbstständiger Gewinnfeststellungsbescheid zu erlassen, wenn zwischen denselben Personen noch weitere Gesellschaften bestehen.
Die im Eigentum der Gesellschafter einer GbR stehenden und von ihnen selbst vermieteten Ferienwohnungen gehören nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen einer weiteren, ebenfalls von den Gesellschaftern betriebenen GbR zur Vermittlung fremder Eigentumswohnungen. Die aus der Vermietung der Ferienwohnungen erzielten Einkünfte seien hier ebenso wie die aus der Veräußerung der Objekte erzielten Einkünfte nicht den gewerblichen Einkünften der GbR zuzuordnen.
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