Räumt ein mittelbar beteiligter Gesellschafter einer GmbH ein Vorkaufsrecht für ein im Ausland gelegenes Grundstück entgeltlich ein, an dessen Nutzung die GmbH kein betriebliches Interesse hat, stellt das Entgelt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf eine verdeckte Gewinnausschüttung dar (Az. 9 K 1598/20 E).
Der Kläger war Alleingesellschafter der J. GmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin der Q. GmbH war. Außerdem war der Kläger Eigentümer eines Grundstücks in Spanien. In 2013 räumte er der Q. GmbH ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück in Spanien ein, die sich im Gegenzug verpflichtete, Verbindlichkeiten des Klägers zu übernehmen. Später übte die Q. GmbH das Vorkaufsrecht aus und vermietete das Grundstück an den Kläger. Das Finanzamt sah darin eine verbilligte Nutzungsüberlassung, die es als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierte.
Werden im Gegenzug für die Einräumung eines Vorkaufsrechts an einem im Eigentum des mittelbaren Alleingesellschafters einer GmbH stehenden Grundstücks private Grundschulden des Gesellschafters übernommen, sei dem Gesellschafter nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten hinzuzurechnen, wenn seitens der GmbH kein betriebliches Interesse an der Nutzung für dieses Grundstück besteht und sich aus dem Vorkaufsrecht keine sonstigen Vorteile für sie ergeben.
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