Wenn in der Schlussrechnung entgegen § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG die Steuerbeträge auf die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte nicht abgesetzt worden sind, führt dieser Fehler zu einer Steuerschuld aus § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 1 K 147/20).
Eine Pro-forma-Rechnung liegt nur vor, wenn sie als solche nach ihrer Aufmachung oder ihrem Inhalt (etwa durch den Hinweis „für Prüfzwecke”) auf den ersten Blick für einen Betrachter auch ohne Kenntnis der Vorgänge als solche erkennbar ist. Ob der Rechnungsempfänger tatsächlich den Vorsteuerabzug aus der Rechnung vorgenommen hat, spiele im Hinblick auf den Gefährdungscharakter, dem § 14c UStG begegnen will, grundsätzlich keine Rolle.
Wenn eine Organgesellschaft eine Rechnung mit zu hohem Steuerausweis ausstelle, schulde der Organträger den Mehrbetrag. Eine Rechnungsberichtigung im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG wirke nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurück.
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