Die Beförderung kranker oder verletzter Personen oder solcher mit Behinderung durch einen hierfür anerkannten Unternehmer ist als “eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung” i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 25/20).
Die Personenbeförderungen seien hier nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei. Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten “eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, einschließlich derjenigen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden”. Die Steuerbefreiung knüpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an. Um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden zu können, müsse die betreffende Leistung im Lichte von Art. 134 Buchst. a MwStSystRL betrachtet jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein. Ferner müsse es sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden seien.
Danach seien die Personenbeförderungsleistungen im Streitfall “eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen”. Gegenstand der Personenbeförderung des Klägers und der GmbH sei ausschließlich der Transport kranker oder verletzter Personen oder solcher mit Behinderung. Ob die beförderten Personen aufgrund ihrer körperlichen, geistigen und/oder seelischen Verfassung ggf. der Begleitung durch einen Dritten bedurften, sei dabei unerheblich. Es davon auszugehen, dass sich die Beförderungsleistung nicht auf den bloßen Transport dieser Personen beschränkte. In den Fahrzeugen wurden vielmehr ein Notfall-Set sowie Sauerstoff vorgehalten. Zudem wurden die beförderten Personen nach Bedarf bis in die Krankenstation des Krankenhauses begleitet oder wurden Personen nach telefonischer Anforderung durch die Krankenstation unmittelbar von dort abgeholt.
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