Leistungen einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar insbesondere gemeinnützige Zwecke verfolgen, unterliegen der Steuersatzermäßigung. Dies setzt u. a. voraus, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb ist.
Wenn mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar ist, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und ist deshalb nicht überprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, schließt dies die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO aus. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 11/19).
Streitig war, ob die Umsätze des Klägers aus dem Verkauf von Eintrittskarten in den Streitjahren dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Im Streitfall war § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i. V. m. § 67a Abs. 1 Satz 1 AO nicht anzuwenden, da der Kläger auf die Anwendung von § 67a Abs. 1 Satz 1 AO verzichtet hat. Daher könne ein Zweckbetrieb nur nach § 67a Abs. 3 AO vorliegen, dessen Voraussetzungen aber nicht erfüllt seien.
Nach § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält. Andere sportliche Veranstaltungen seien gemäß § 67a Abs. 3 Satz 2 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Somit sei im Anwendungsbereich des § 67a Abs. 3 AO für jede einzelne sportliche Veranstaltung gesondert zu entscheiden, ob die dort bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Wenn auch nur ein einziger Sportler als sog. bezahlter Sportler anzusehen sei, bei dem die Voraussetzungen von § 67a Abs. 3 Satz 1 AO nicht vorliegen, seien alle sportlichen Veranstaltungen, an denen dieser Sportler teilnehme, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
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