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Steuern / Umsatzsteuer 
Montag, 16.01.2023

Zur Umsatzsteuerpflicht von "Marktgebühren" einer Erzeugergenossenschaft

Wenn eine Erzeugergenossenschaft Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger ankauft und diese Lebensmittel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer weiter liefert, sind “Marktgebühren”, die die Erzeugergenossenschaft von dem an die Erzeuger zu zahlenden Kaufpreis abzieht, kein Entgelt für eine Vermarktungsleistung. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 8/20).

Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass der Leistungsempfänger identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten muss, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt. Der individuelle Leistungsempfänger müsse aus der Leistung einen konkreten Vorteil ziehen. Ein einem Dritten entstehender Vorteil sei dann als nebensächlich einzustufen, wenn er sich aus einer Dienstleistung ergebe, die im eigenen Interesse des Steuerpflichtigen liege.

Die Klägerin habe als Zwischenhändlerin bei jedem einzelnen Verkaufsvorgang die Ware von den Erzeugern erworben und an die Abnehmer weitergeliefert und mit der Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse keine weitere sonstige Leistung an die Erzeuger ausgeführt. Die Besteuerung des von der Klägerin geschaffenen Mehrwerts war somit dadurch sichergestellt, dass beim Weiterverkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Bemessungsgrundlage für die Lieferungen an die Abnehmer um die “Marktgebühren” höher war als die der Lieferungen der Erzeuger an die Klägerin, weil deren Bemessungsgrundlage um die Marktgebühren gemindert wird. Dieser Umstand schließe es aus, dieselben Marktgebühren zusätzlich zur Bemessungsgrundlage einer Vermarktungsleistung an die Erzeuger zu machen. Die Umsatzsteuer für dieselbe “Vermarktungsleistung” würde sonst ‑ wirtschaftlich gesehen ‑ durch Einbeziehung der Marktgebühren in die Bemessungsgrundlagen von zwei Umsätzen der Klägerin wirtschaftlich gesehen doppelt erhoben, ohne dass sie einen doppelten Mehrwert geschaffen hätte. Dementsprechend wurden die Erzeuger nur im Rahmen der von ihnen ausgeführten Lieferungen und nicht gesondert im Sinne einer eigenständigen Vorteilseinräumung begünstigt.

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