Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, können nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 7/21).
Im Grundsatz könnten sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG) schließe jedoch u. a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gelte z. B. für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.
Im Streitfall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger dürfe keine Zuwendungsbestätigungen („Spendenbescheinigungen“) für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Das Finanzgericht Köln gab der Klage des Vereins zunächst statt. Es hielt die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.
Der Bundesfinanzhof bestätigte hingegen die Ansicht der Finanzverwaltung. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung seien Mitgliedsbeiträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördere, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall komme es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördere. Gleiches folge aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus ihrem Zweck. Damit käme es nicht darauf an, dass der klagende Verein neben den Freizeitbetätigungen noch andere Zwecke fördere.
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